Beim Einkaufen, so Wilhelm Vogel, sowie durch Hinweise einer großen Anzahl weiterer Kunden bekräftigt, glaubt man, dass in vielen Fällen deutlich mehr Personen in der Einkaufsstätte zu sein scheinen, als dies gem. der Personenzahl pro m2 Verkaufsfläche erlaubt ist. Hinzu kommt: Es ist auch zu beobachten, die Kontrollen an den Eingängen, zur Begrenzung der eintretenden Personen, werden in manchen Fällen nicht mehr so konsequent umgesetzt wie zu Beginn der Pandemie. All dies trägt zur Verunsicherung gerade der mit besonderem Risiko behafteten Personengruppe bei.
Nur beispielhaft, sei aus einer Verfügung des Landkreises Marburg-Biedenkopf zitiert:
Je angefangener Verkaufsfläche von 20 m² darf nur maximal eine Person in den Verkaufsraum eingelassen werden, also bei z.B. 800 m² Verkaufsfläche maximal 40 Personen gleichzeitig. Verlassen Personen den Verkaufsraum, dürfen in gleicher Zahl Personen eingelassen werden. Jede Kundin/jeder Kunde hat einen Einkaufswagen zu benutzen. Die Zahl der verfügbaren Einkaufswagen ist auf die maximale Personenzahl zu begrenzen. Die Verkaufsstelle kann auch andere gleich wirksame Maßnahmen ergreifen.
Eine gleich wirksame Maßnahme dürfte jedoch nur erheblich schwieriger und weitaus fehlerbehafteter umzusetzen sein.
Daher die dringende Bitte, zur Risikominimierung allein die Begrenzung über die Anzahl der Einkaufswagen zuzulassen und dies auch konsequent nachzuprüfen.

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